Firmensanierung - Hunsänger Rechtsanwälte - Rechtsanwalts Kanzlei in Wiesbaden

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Firmensanierung


Unser Ziel ist es, Unternehmen zu beraten, damit es nicht zur Krise kommt, damit Prozesse vermieden werden können, damit Rechnungsaußenstände vermieden werden können.

Rechtsanwälte haben mit Zahnärzten manches gemein. Man geht nicht gern hin, man geht zu spät hin, und wenn man hingeht, tut's weh. Wir versuchen, unsere Klienten regelmäßig zu beraten, ihnen Möglichkeiten zu zeigen, Schwierigkeiten zu vermeiden oder Schäden zu begrenzen.

Wenn Kunden nicht zahlen, übernehmen wir die Forderungseintreibung. Wir mahnen und klagen die Beträge ein und holen - notfalls über den Gerichtsvollzieher - Ihr Geld.

Sie müssen Ihren Schuldner auch nicht 3x mahnen, Sie können sofort, wenn Sie Ihrem Schuldner die Rechnung übermittelt haben und dieser innerhalb des Zahlungszieles nicht Zahlung leistet, gerichtlich belangen. Andererseits können Sie sich auch nicht darauf verlassen, dass Sie nicht geklagt werden können, wenn Sie noch keine Mahnung erhalten haben. Sie können trotzdem eine Klage oder einen Zahlungsbefehl erhalten, diese ersetzen die Mahnung.

Auch hier ist es zweckmäßig, nichts anstehen zu lassen und die Sache dem Anwalt zu übergeben, bevor die Probleme groß oder vielleicht unlösbar werden.


Firmensanierung

Die Anzeichen einer geschäftlichen Krise sind vielfältig und im Rahmen dieser Kurzdarstellung nicht aufzuzählen. Wann eine Krise besteht, hängt maßgeblich von den Eigenschaften des jeweiligen Betrieb ab.
Wichtig und allgemeingültig ist hier lediglich, dass bei einer akuten Existenzbedrohung des Betriebs dem Geschäftsführer/ Gesellschafter lediglich ein Zeitraum von 3 Wochen verbleibt, um Insolvenz anzumelden. Ergibt die Eigenüberprüfung der Geschäftslage, dass eine Sanierung nicht in Betracht kommt, ist aus Gründen des Gläubigerschutzes unverzüglich der Insolvenzantrag zu stellen. Die 3- Wochen- Frist darf dann nicht ausgeschöpft werden.

Ist eine Sanierung nach dem Ergebnis der Eigenprüfung nicht ausgeschlossen, so ist es zumeist sinnvoll, sich durch einen qualifizierten und neutralen Berater ein Sanierungskonzept erstellen zu lassen. Dies hat neben ggfls. neuen Impulsen für die Unternehmensführung auch den Vorteil, dass die Gläubiger nur dann auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten werden oder einen Zahlungsaufschub gewähren, wenn ihnen ein vertrauenserweckender Sanierungsvorschlag mit Erfolgsaussichten präsentiert werden kann. Abhängig von den jeweiligen Wirtschaftsförderungsprogrammen der Bundesländer werden die Kosten einer solchen Sanierungsberatung übernommen, wenn die Beratung für den Fortbestand des Unternehmens von besonderer Bedeutung ist und über die normale, im laufenden Geschäftsverkehr erfolgende externe Beratung deutlich hinausgeht.

Die außergerichtliche Sanierung: Für die Erstellung eines außergerichtlichen Krisenplans spricht zunächst, dass er weniger Kosten verursacht. Außerdem wird die geschäftliche Schieflage des in die Krise geratenen Unternehmens nicht so publik wie dies im Falle der Insolvenzantragstellung der Fall ist. Problematisch ist hier jedoch, dass die oben genannte 3- Wochen- Frist nicht durch die Aufstellung eines außergerichtlichen Sanierungsplans gehemmt wird, d.h. die Frist läuft unverändert fort. Die Gefahr einer Insolvenzverschleppung ist deshalb hier besonders im Auge zu behalten. Darüber hinaus ist für eine außergerichtliche Sanierung die Zustimmung aller Gläubiger erforderlich. Diese Zustimmung aller Gläubiger ist wegen der Zeitknappheit (3- Wochen- Frist) häufig nicht zu erreichen.

Das gerichtliche Insolvenzverfahren: Die Vorteile einer gerichtlichen Abwicklung sind demgegenüber vielfältig. So können z.B. einzelne Gläubiger, die dem Sanierungsplan nicht zustimmen, mit einfacher Mehrheit überstimmt werden. Außerdem gibt es selbst bei fehlenden Mehrheiten für den Sanierungsplan die Möglichkeit, den Sanierungsplan unter bestimmten Voraussetzungen für verbindlich erklären zu lassen (s. § 245 InsO). Im folgenden sind einige weitere Vorteile der gerichtlichen Abwicklung aufgelistet, um zu verdeutlichen, dass es durchaus auch für den Erhalt eines Unternehmens von erheblichem Vorteil sein kann, Insolvenz anzumelden:
Bereits nach Antragstellung kann das Insolvenzgericht im Wege der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen vorläufig verfügen, dass Zwangsvollstreckungen eingestellt werden und weitere Zwangsvollstreckungen untersagt werden (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Im eröffneten Insolvenzverfahren, also wenn das Insolvenzgericht dem Insolvenzantrag gefolgt ist, sind Zwangsvollstreckungen unzulässig (§ 89, 90 InsO). Zwangsversteigerungen eines Betriebsgrundstücks können schon im Eröffnungsverfahren auf Antrag des Insolvenzverwalters einstweilen eingestellt werden. Die tatsächliche Verfügungsmacht über die Unternehmensgegenstände - und damit auch deren betriebliche Nutzbarkeit - bleibt erhalten: Gemäß § 166 InsO sind Sicherungsgläubiger daran gehindert, das Sicherungsgut selbst zu verwerten. Lieferanten, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben, sind daran gehindert, vor dem Berichtstermin das Eigentum herauszuholen (§ 107 Abs. 2 InsO).

Es bestehen steuerrechtliche Vorteile: Falls ein sog. schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wird, ist die Umsatzsteuer nicht zu zahlen, da diese eine Insolvenzforderung ist. Übernahmegesellschaften haften nicht für Steuern des übertragenden, insolventen Betriebs. Eine Unternehmensübertragung wird hierdurch erleichtert.
Das insolvente Unternehmen erhält Liquidität durch die Rückschlagsperre, § 88 InsO, da Vollstreckungen im letzten Monat vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam werden. Außerdem erhält der insolvente Unternehmer Liquidität durch Zahlungs- und Zinsstopp.

Arbeits- und sozialrechtliche Folgen ergeben sich, die eine Unternehmensfortführung erleichtern können. Die Kündigungsfristen werden auf drei Monate verkürzt. Sozialansprüche der Arbeitnehmer werden durch gesetzliche absolute und relative Obergrenzen kalkulierbar. Im Falle der Betriebsfortführung werden die auszuzahlenden Arbeitslöhne durch das sog. Insolvenzgeld vorfinanziert.

Der Schuldner kann bei einer vom Gericht angeordneten Eigenverwaltung selbst Insolvenzverwalter sein. Hierfür ist die Bestellung eines neutralen Gutachters von Vorteil, der einen seriösen Sanierungsplan vorlegen kann, weil das Gericht dann eher einer Eigenverwaltung zustimmen wird.

Besonders vorteilhaft ist aber, dass sich der Insolvenzverwalter von nachteiligen vertraglichen Bindungen lösen kann (§§ 103 ff InsO).

Auch die Restschuldbefreiung nach sechs Jahren ist ein weiterer Vorteil der gerichtlichen Insolvenz. Diese entfällt allerdings, wenn der Schuldner vor oder während des Verfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig zum Nachteil des Gläubigers handelt, z.B. durch eine verspätete Antragsstellung.

 
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